Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BsGaV§ 5 Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 18.12.2024 – I R 49/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2024 I R 45/22 - § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG als Einkünftekorrekturvorschrift)Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/5#abs-1 (1) Für die Zuordnung eines materiellen Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte ist dessen Nutzung die maßgebliche Personalfunktion. Wird dasselbe materielle Wirtschaftsgut später auf Dauer in einer anderen Betriebsstätte genutzt, so ist es ab dem Zeitpunkt der Nutzungsänderung der anderen Betriebsstätte zuzuordnen. Ändert sich die Nutzung häufig, so ist ein materielles Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuordnen, für deren Geschäftstätigkeit es überwiegend genutzt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/5#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 ist ein materielles Wirtschaftsgut nur dann einer anderen Betriebsstätte als derjenigen, in der das materielle Wirtschaftsgut genutzt wird, zuzuordnen, wenn die Bedeutung einer in dieser anderen Betriebsstätte ausgeübten anderen Personalfunktion eindeutig gegenüber der Bedeutung der in Absatz 1 genannten Personalfunktion überwiegt. Andere Personalfunktionen sind insbesondere solche, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Herstellung, Verwaltung oder Veräußerung des betreffenden materiellen Wirtschaftsguts stehen. Unbewegliches Vermögen, in dem die Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte ausgeübt wird, ist stets dieser Betriebsstätte zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/5#abs-3 (3) Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist das materielle Wirtschaftsgut der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für das materielle Wirtschaftsgut zukommt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/5#abs-4 (4) Kann ein materielles Wirtschaftsgut nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.