Gesetze / Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
BsGaV§ 4 Zuordnung von Personalfunktionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/4#abs-1 (1) Eine Personalfunktion ist der Betriebsstätte zuzuordnen, in der die Personalfunktion ausgeübt wird. Eine Personalfunktion ist einer Betriebsstätte jedoch nicht zuzuordnen, wenn die Personalfunktion
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/4#abs-2 (2) Wird eine Personalfunktion weder in der Betriebsstätte noch im übrigen Unternehmen ausgeübt oder liegt ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor, so ist die Personalfunktion der Betriebsstätte zuzuordnen, zu der die Personalfunktion sachlich den engsten Bezug aufweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BsGaV/4#abs-3 (3) Kann eine Personalfunktion nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 und 2 nicht widerspricht.