Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung

BrVSchV

§ 10 Nachschau

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/10#abs-1 (1) Nach Ablauf der Frist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 führt die Brandschutzdienststelle auf der Grundlage der Unterrichtung der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin, des Besitzers oder der oder des sonstigen Nutzungsberechtigten über die Mängelbeseitigung eine Nachschau durch. Wird dabei festgestellt, dass die Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die Brandschutzdienststelle die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/10#abs-2 (2) Die Brandschutzdienststelle kann auf die Nachschau verzichten, wenn die fristgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel durch die Eigentümerin, den Eigentümer, die Besitzerin, den Besitzer oder die oder den sonstigen Nutzungsberechtigten nachgewiesen wird.

§ 9 § 11