nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 BrVSchV (Brandenburg) — Fachliche Qualifikation, Fortbildung

Brandverhütungsschauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung der Brandverhütungsschau sind nur Personen geeignet, die

mindestens die Befähigung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst haben, eine der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entsprechende Weiterbildung im Angestelltenverhältnis absolviert haben oder über eine dem Inhalt und dem Umfang nach der Laufbahnausbildung zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vergleichbare Weiterbildung verfügen oder

als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg oder einer von ihr bestimmten Stelle anerkannt sind.

(2) Personen, die die Brandverhütungsschau durchführen, haben sich regelmäßig durch Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren und Tagungen zum vorbeugenden Brandschutz fortzubilden. Die Fortbildung soll mindestens 40 Stunden innerhalb von zwei Jahren umfassen.

---

Zitiervorschlag: § 4 BrVSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
