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# § 10 BrVSchV (Brandenburg) — Nachschau

Brandverhütungsschauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Ablauf der Frist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 führt die Brandschutzdienststelle auf der Grundlage der Unterrichtung der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin, des Besitzers oder der oder des sonstigen Nutzungsberechtigten über die Mängelbeseitigung eine Nachschau durch. Wird dabei festgestellt, dass die Mängel nicht oder nicht ausreichend beseitigt worden sind, hat die Brandschutzdienststelle die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

(2) Die Brandschutzdienststelle kann auf die Nachschau verzichten, wenn die fristgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel durch die Eigentümerin, den Eigentümer, die Besitzerin, den Besitzer oder die oder den sonstigen Nutzungsberechtigten nachgewiesen wird.

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Zitiervorschlag: § 10 BrVSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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