Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandverhütungsschauverordnung

BrVSchV

§ 1 Brandverhütungsschau

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/1#abs-1 (1) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung von Gefahrenquellen und Mängeln im Brandschutz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BrVSchV/1#abs-2 (2) Ziel einer Brandverhütungsschau ist es, brandschutztechnische Mängel festzustellen, um der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuern vorzubeugen, damit Menschen, Tiere, Sachwerte und unwiederbringliches Kulturgut sowie die Umwelt vor Brand- und Explosionsgefahren geschützt werden.

§ 2