(1) Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung von Gefahrenquellen und Mängeln im Brandschutz.
(2) Ziel einer Brandverhütungsschau ist es, brandschutztechnische Mängel festzustellen, um der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuern vorzubeugen, damit Menschen, Tiere, Sachwerte und unwiederbringliches Kulturgut sowie die Umwelt vor Brand- und Explosionsgefahren geschützt werden.