Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
BootsbAusbV 2011§ 10 Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/10#abs-1 (1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/10#abs-2 (2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/10#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/10#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/10#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BootsbAusbV%202011/10#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: