(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: