Gesetze / Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
BodVerkFKrV§ 6 Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-1 (1) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-3 (3) Im Prüfungsbereich „Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-4 (4) Im Prüfungsbereich „Abfertigen von Luftfahrzeugen“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-5 (5) Im Prüfungsbereich „Baggage Handling“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-6 (6) Im Prüfungsbereich „Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben“ können geprüft werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-7 (7) Die Prüfung im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist in Form von praxisorientierten Arbeitsproben und einem situativen Fachgespräch durchzuführen. Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist im Kontext der Arbeitsproben zu führen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-8 (8) Die Arbeitsproben sind so zu gestalten, dass sie sich jeweils auf einen Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beziehen. Je Prüfungsbereich können auch mehrere Arbeitsproben durchgeführt werden. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsproben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 330 Minuten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BodVerkFKrV/6#abs-9 (9) Im situativen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Fähigkeit nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsproben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situative Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern.