Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG§ 10 Schätzungsbücher und -karten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/10#abs-1 (1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
1.
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
2.
das Datum der Schätzung,
3.
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
4.
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
5.
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
6.
die Wertzahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/10#abs-2 (2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:
1.
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
2.
die Wertzahlen,
3.
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/10#abs-3 (3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BodSchätzG →
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- FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2009 – 2 K 61/07Zitiert von 1
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