Gesetze / Bodenschätzungsgesetz

BodSchätzG

§ 10 Schätzungsbücher und -karten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/10#abs-1 (1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:

1.
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
2.
das Datum der Schätzung,
3.
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,
4.
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,
5.
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),
6.
die Wertzahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/10#abs-2 (2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:

1.
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,
2.
die Wertzahlen,
3.
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/10#abs-3 (3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.

§ 9 § 11