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# § 10 BodSchätzG 2008 — Schätzungsbücher und -karten

Bodenschätzungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:

- 1. die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,

- 2. das Datum der Schätzung,

- 3. die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,

- 4. die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,

- 5. die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),

- 6. die Wertzahlen.

(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:

- 1. die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,

- 2. die Wertzahlen,

- 3. die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.

(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.

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Zitiervorschlag: § 10 BodSchätzG 2008

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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