Gesetze / Bodenschätzungsgesetz
BodSchätzG§ 9 Ertragsmesszahl
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/9#abs-1 (1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/9#abs-2 (2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 BodSchätzG →
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- FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2009 – 2 K 61/07Zitiert von 1
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