Gesetze / Bodenschätzungsgesetz

BodSchätzG

§ 9 Ertragsmesszahl

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/9#abs-1 (1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BodSch%C3%A4tzG%202008/9#abs-2 (2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.

§ 8 § 10