Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung
BoFiV§ 7 Freitreibende Schwebsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/7#abs-1 (1) Für das freitreibende Schwebnetz (Anhang II Nrn. 2 und 3) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 mindestens 38 mm,
2. Netzlänge höchstens 120 m,
3. Netzhöhe höchstens 7 m,
4. Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/7#abs-2 (2) Freitreibende Schwebsätze dürfen bis auf den Laichfischfang auf Blaufelchen nicht verwendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BoFiV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.