Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung
BoFiV§ 8 Verankerte Schwebsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/8#abs-1 (1) Die Maschenweite der Netze des verankerten Schwebsatzes (Anhang II Nr. 2 und 4) beträgt 40 bis 44 mm. Im Übrigen gelten die in § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 für das freitreibende Schwebnetz festgesetzten Höchst- und Mindestmaße.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/8#abs-2 (2) Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 30. April 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren; Satz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/8#abs-3 (3) Verankerte Schwebsätze sind an beiden Enden zu verankern. Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/8#abs-4 (4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden. Diese müssen zu einem Satz verbunden werden.