Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung

BoFiV

§ 13 Reusen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/13#abs-1 (1) Reusen (Anhang II Nrn. 7 und 8) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. Je Reuse beträgt die Höchstlänge des Leitgarns 6 m und die Höchstlänge vorhandener Seitenflügel 3 m. Drahtreusen sind nicht zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/13#abs-2 (2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.

§ 12 § 14