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§ 13 BoFiV (Bayern) — Reusen

Bodenseefischereiverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Reusen (Anhang II Nrn. 7 und 8) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. Je Reuse beträgt die Höchstlänge des Leitgarns 6 m und die Höchstlänge vorhandener Seitenflügel 3 m. Drahtreusen sind nicht zugelassen.

(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden. Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.