Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung BoFiV § 14 Legschnüre Stand: 25.08.2026 Bayern Legschnüre (Anhang II Nr. 9) dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden.