Gesetze / Landesrecht Bayern / Bodenseefischereiverordnung

BoFiV

§ 12 Trappnetze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/12#abs-1 (1) Trappnetze (Anhang II Nr. 6) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe 2 m nicht übersteigt. Sie dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren. Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/12#abs-2 (2) Trappnetze dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht größer als 3 m ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BoFiV/12#abs-3 (3) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig bis zu zwei Trappnetze verwenden. Dessen Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen; der Kasten muß einen rechteckigen, über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt mit einer Kantenlänge von mindestens 1 m aufweisen.

§ 11 § 13