Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 13 Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13#abs-1 (1) Schafe und Ziegen dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, aus anderen Mitgliedstaaten nur verbracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 begleitet sind, die längstens sechs Tage nach dem Ausstallen der Tiere ausgestellt worden ist. Im Falle eines Transports der Tiere auf See verlängert sich der Zeitraum nach Satz 1 um die Dauer des Seetransports.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13#abs-2 (2) Schlachtklauentiere und -einhufer dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar
verbracht werden. Schlachtschafe und -ziegen dürfen auf eine Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 nur verbracht werden, wenn die Tiere nicht bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat gelegene Sammelstelle verbracht worden sind. Der Besitzer hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 1 spätestens drei Werktage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle von der Sammelstelle in eine Schlachtstätte nach Satz 1 Nr. 2 zu verbringen und sie dort zu schlachten oder schlachten zu lassen; im Falle von Schlachtschafen oder -ziegen hat der Besitzer sicherzustellen, dass die Tiere spätestens fünf Tage nach ihrer Ankunft in der Sammelstelle nach Satz 1 Nr. 1 geschlachtet werden. Der Empfänger hat die Tiere nach Satz 1 Nr. 2 dort spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13#abs-3 (3) Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist, dass die Schlachttiere spätestens 72 Stunden nach ihrem Eintreffen geschlachtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13#abs-4 (4) Schlachtgeflügel darf aus einem anderen Mitgliedstaat nur unmittelbar in einen Geflügelschlachtbetrieb verbracht werden. Der Empfänger hat das Geflügel nach Satz 1 dort spätestens 72 Stunden nach seinem Eintreffen zu schlachten oder schlachten zu lassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 13 BmTierSSchV →
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Änderungsverlauf
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29.12.2014 Ausfertigung
§ 13 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2014 I S. 2481
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.