Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
BlauSchimmelV 1978§ 6
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Änderungsverlauf
-
27.10.1999 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I 2070)
BGBl. 1999 I S. 2070
-
10.11.1992 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben und umnummeriert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 1992 (BGBl. I 1887 651)
BGBl. 1992 I S. 1887
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.