Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1887
BGBl. 1992 I S. 1887 · 36.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Bereinigung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom 10. November 1992
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet
- auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch
in Verbindung mit § 42 Satz 1 des Pflanzenschutzgeset-
zes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505);
- auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzge-
setzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar
1991 (BGBI. 1S. 530) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung
über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
(Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)
§ 1
Vollständiges Anwendungsverbot
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge-
führten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
dürfen nicht angewandt werden.
§2
Eingeschränktes Anwendungsverbot
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
halten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach
Spalte 3 zulässig ist.
(2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1)
behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht
verwertet werden.
§3
Anwendungsbeschränkungen
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3
Abschnitt A aufgeführten Stof1 bestehen oder einen sol-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, so-
weit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3
Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-
ten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden,
soweit nicht
1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder
2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchs-
fertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzu-
gabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpf-
chen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr
gebracht wird.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan-
zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1 oder 3
bis 8 oder in Anlage 3 Abschnitt 8 aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außer-
halb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
bieten in bestimmt abgegrenzten
1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen
oder Heilquellen oder
2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden dürfen.
§4
Verbot der Anwendung
in Naturschutzgebieten und Nationalparken
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
halten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken
und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des
§ 20c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-
schützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß
eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich ge-
stattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung
ausdrücklich gestattet.
§5
Einfuhrverbote
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten
Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht
eingeführt werden.
(2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf
dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus ei-
nem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen
solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt
nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des
Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der
Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
§6
Verunreinigungen
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch
bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den An-
lagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit da-
durch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder
die Abwehr von Gefahren, insbesondere ·für die Gesund-
heit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,
beeinträchtigt wird.
§7
Ausnahmen
(1) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut

1888 Bundesgesetzblatt,
oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den
§§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder
Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall geneh-
migen, daß
1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Sy-
stemen abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutz-
gebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht an-
gewandt werden darf,
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet an-
gewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen
sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder
ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder
in das Erdreich versickern können;
2. abweichend von
a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellen-
schutzgebieten nicht angewandt werden darf,
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Jahrgang 1992, Teil 1
b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn
sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesund-
heit von Mensch und Tier und der Schutz des Natur-
haushalts nicht beeinträchtigt wird.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein
Pflanzenschutzmittel anwendet,
2. entgegen§ 2 Abs. 2 Obst verwertet oder
3. entgegen§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut
oder Kultursubstrat einführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
Vollständiges Anwendungsverbot
Nummer Stoff
2
1 Acrylnitril
2 Aldrin
3 Aramit
4 Arsenverbindungen
5 Atrazin
6 Binapacryl
7 Bleiverbindungen
8 Cadmiumverbindungen
9 Captafol
10 Carbaryl
11 Chlordan
12 Chlordecone (Kepone)
13 Chlordimeform
14 Chloroform
15 Chlorpikrin
16 Crimidin
17 1,2-Dibromethan
1!8 1,2-Dichlorethan
1i9 1,3-Dichlorpropen
20 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als
780 g je kg p.p'-Dicotol oder mehr als
1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
2.1 Dieldrin
22 Dinoseb, seine Acetate und Salze
Nummer Stoff
2
23 Endrin
24 Ethylenoxid
25 Fluoressigsäure und ihre Derivate
26 HCH, technisch
27 Heptachlor
28 Hexachlorbenzol
29 lsobenzan
30 lsodrin
31 Kelevan
32 Maleinsäurehydrazid und seine Salze, ande-
re als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
33 Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und
-Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr
als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt
als Säureäquivalent
34 Morfamquat
35 Nitrofen
36 Pentachlorphenol
37 Polychlorterpene
38, Quecksilberverbindungen
39 Quintozen
40 Selenverbindungen
41 2,4,5-T
42 Tetrachlorkohlenstoff

Anlage 2
(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
IEingeschränktes Anwendungsverbot
Nummer Stoff
2
Aldicarb
2 Blausäure und Blausäure
entwickelnde Verbindungen
3 Clopyralid
4 Deiquat
5 Methylbromid
{Monobrommethan)
6 Phosphorwasserstoff
entwickelnde Verbindungen,
ausgenommen Zinkphosphid
als rodentizides Ködermittel
7 Schwefelkohlenstoff
8 Thallium+sulfat
9 Zinkphosphid
Anwendung nur zulässig
3
zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in
Baumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen
zur Begasung
1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räu-
men in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behäl-
tern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern
zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-
schutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und Zuk-
kerrübenbau
zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei
Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei
Klee und Luzerne zur Samenerzeugung
1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,
in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
Zuchtgärten
zur Begasung
1. in Lagerräumen., Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln
und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorrats-
schädlinge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
bieten
a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
(Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen
Behörde
zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus
(Daktylosphaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde
in geschlossenen Räumen
in Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern

1890
Anlage 3
(zu den §§ 3 und 4)
Nummer Stoff
2
Abschnitt A
1 Amitrol
2 Daminozid
3 Lindan
4 Paraquat
5 Parathion
6 Parathion-methyl }
7 Quarzmehl
Abschnitt B
1 Alloxydim
2 Amitrol
3 Asulam
4 Benalaxyl
5 Benazolin
6 Bendiocarb
7 Bentazon
8 Bromacil
9 Calciumcarbid
10 Carbetamid
11 Carbofuran
12 Carbosulfan
13 Chloramben
14 Chlorthiamid
15 Cyanazin
16 Dazomet
17 Diazinon
18 Dicamba
19 Dichlobenil
20 Dikegulac
21 Dimefuron
22 Dimethoat
23 Dinoterb
24 DNOC
25 Ethidimuron
26 Ethiofencarb
27 Ethoprofos
28 Etrimfos
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Anwendungsbeschränkungen
Besondere Bestimmungen
3
Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten.
Die Anwendung im Obstbau ist verboten.
Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide
und Getreideerzeugnissen ist verboten.
Die Anwendung im Getreidebau ist verboten.
Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr
als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten.
Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der
Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-
schutzstäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich.

Nummer Stoff Besondere Bestimmungen
2 3
29 Flamprop
30 Fluazifop
31 Fluroxypyr
32 Haloxyfop
33 Hexazinon
34 lsocarbamid
35 Karbutilat
36 Lindan Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung
1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und
2. als Gieß- und Streumittel.
37 Mefluidid
38 Metalaxyl
39 Metam-Natrium
40 Metazachlor
41 Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
42 Methomyl
43 Methylisothiocyanat
44 Metribuzin
45 Monochlorbenzol
46 Monolinuron
47 Natriumchlorat
48 Nitrothal-isopropyl
49 Obstbaurnkarbolineum
(Anthracenöl)
50 Oxadixyl
51 Oxamyl
52 Oxycarboxin
53 Picloram
54 Propachlor
55 Propazin
56 Propoxur
57 Prothoat
58 Pyridat
59 S 421 (Synergist)
60 Sethoxydim
61 Simazin
62 TCA
63 T ebuthiuron
64 Terbacil
65 Terbumeton
66 Thiazafluron
67 Thiofanox
68 T riclopyr

1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Artikel 2
Kartoffelschutzverordnung
Abschnitt 1
Allgemeine
Schutzbestimmungen
§ 1
Anzeigepflichten
(1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens
1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium
endobioticum (Schilb.) Perc.],
2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera
rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida
(Stone) Behrens] oder
3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienringfäule)
[Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith)
Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis
et al.]
ist unter.Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder
des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig sind
1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Be-
sitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln ange-
baut sind oder waren,
2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten
und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten
Knollen, oder
3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und
Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geern-
teter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter
Kartoffeln.
§2
Sicherheitszone
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines
Schadorganismus nach § 1 Abs .. 1 festgestellt, so grenzt
die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.
(2) Die Sicherheitszone umfaßt
1 . bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen
zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Flä-
che herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von
ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum
Schutz des benachbarten Gebietes ertorderlich ist,
2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche,
3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bak-
terienringfäule nach der Produktionsplanung und den
Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten
könnte.
(3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein
Lager, eine Sendung oder eine Partie, gelten als befallen,
wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffel
ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden
ist.
(4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone
auf, wenn
1. bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche
a) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorga-
nismus und kein Vorhandensein seines Erregers,
b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-
organismus
festgestellt wird,
2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der
Krankheit drei Jahre vergangen sind.
§3
Schutzmaßnahmen
(1) In der Sicherheitszone dürfen
1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden
a) keine Kartoffeln angebaut werden,
b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere
Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen
oder gelagert werden,
2. bei Bakterienringfäule
a) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgrei-
fer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
b) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher
Untersuchung als frei von dem Schadorganismus
befunden worden sind.
(2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicher-
heitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen
diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus
resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt
worden sind.
(3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Be-
hörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den
Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn
1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen
vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent
sind,
2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor
dem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden
oder
3. der Boden wirksam entseucht worden ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln
dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr
gebracht oder verwendet werden.
(4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre-
gers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden,
wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundes-
anstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden
ist, daß
1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den
Erreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert,
daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,

2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die
Population der betreffenden Rasse des Schadorganis„
mus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe
der Rassen im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone
darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis-
men nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,
insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes
vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterien-
ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern
oder lagern.
§4
Züchtungs- und Haltungsverbot
Das Züchten und das Halten der Schadorganismen
nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga-
nismen sind verboten.
Abschnitt 2
Besondere
Schutzbestimmungen
gegen einzelne Schadorganismen
Unterabschnitt 1
Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden
§5
(1) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse
der Erreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnema-
toden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies
den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der
Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.
(2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartoffel-
kraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkreb-
ses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und
Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und
Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie
nach Satz 1 zu behandeln.
Unterabschnitt 2
Bakterienringfäule
§6
Überwachung
Die zuständige Behörde überwacht durch Stichproben
die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr
gebrachten Kartoffeln auf das Auftreten der Bakterienring-
fäule.
§7
Befallsverdacht
(1) Bei Verdacht des Auftretens der Bakterienringfäule
kann die zuständige Behörde zur Verhütung der Ausbrei-
tung der Bakterienringfäule anordnen, daß der Verfü-
gungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen
und nicht von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen
darf, bis sie festgestellt hat, ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmaß ein Befall vorliegt.
(2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht. Dabei
untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls
und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes diejenigen
Pflanzkartoffeln, die
1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befallenen
Einheit oder
2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen
Gegenständen
befallsverdächtig sind.
§8
Verwenden und Behandeln
Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,· eines be-
fallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer
befallenen Partie so zu verwenden oder zu behandeln,
daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule verhindert
wird,
2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-
fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-
lenen Teils einer Sendung möglicherweise in Berüh-
rung gekommen sind, so zu behandeln, daß der Erre-
ger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie mit
anderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese Pflicht
endet, wenn seit der möglichen Berührung sechs Mo-
nate verstrichen sind. Die zuständige Behörde kann
dazu nähere Anordnungen erteilen.
§9
Anbau- und Erzeugungsverbot
(1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine An-
baufläche, ein Lager, eine Sendung oder eine Partie befal-
len, so dürfen
1. Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind
und sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort
befinden, nicht angebaut werden,
2. in diesem Betrieb bis zum Ende der auf die Feststellung
des Befalls folgenden Vegetationsperiode
a) Pflanzkartoffeln nicht und
b) andere Kartoffeln nur aus Basispflanzgut oder Zerti-
fiziertem Pflanzgut, das auf Erreger der Bakterien-
ringfäule untersucht worden ist,
erzeugt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zulassen, soweit dies einer
Entscheidung des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 5 Abs. 7
der Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980
zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
(ABI. EG Nr. L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung
entspricht.

1894 Bundesgesetzblatt,
(3) Auf befallenen Anbauflächen dürfen in den auf die
Feststellung des Befalls folgenden zwei Vegetationsperio-
den und, solange Durchwuchs auftritt, auch danach keine
Kartoffeln angebaut werden.
§ 10
Mitteilung
Führt der Befall mit Kartoffelringfäule zur Beeinträchti-
gung der Kartoffelerzeugung im Inland, so teilt die zustän-
dige oberste Landesbehörde dies dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit.
Abschnitt 3
Schlußbestimm ungen
§ 11
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann
1. Ausnahmen von § 1,
2. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 4 und 7 bis 9 für
wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur
Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prü-
fung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungs-
vorhaben
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schad-
organismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und
keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen
besteht.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2
Kartoffeln anbaut,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen an-
baut, einschlägt oder lagert,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kartoffeln pflanzt oder
befördert,
5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr
bringt oder verwendet, ·
6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1
züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
7. entgegen§ 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut
nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder
8. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 Kartoffeln anbaut oder
erzeugt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
Jahrgang 1992, Teil 1
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
§ 7 Abs. 1 oder § 8 Satz 2 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt.
Artikel 3
Änderung von Rechtsverordnungen
(1) Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrank-
heit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch§ 5
Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort "zulassen" durch das Wort "genehmigen"
ersetzt.
2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-
tember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2
Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
oder § 5 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
Auflage
zuwiderhandelt."
3. § 7 wird gestrichen.
4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung "(1 )"
und Absatz 2 gestrichen.
(2) Die Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-
Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt
geändert durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom
20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Nr. 1 wird das Wort n2ulassen" und in Nummer 2
das Wort "gestatten" jeweils durch das Wort "geneh-
migen" ersetzt.
2. In § 9 wird die Angabe "§ 3 Abs. 2" durch die Angabe
"§ 3 Abs. 3" ersetzt.
3. In § 1O wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
Absatz wird angefügt:
"(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbunde-
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
4 § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
·
(3) Die Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 s. 1149), geändert durch § 5
Abs. 1 · Nr. 4 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 640), wird wie folgt geändert:
1. In .§ 4 wird das Wort n2ulassen" durch das Wort "ge-
nehmigen" ersetzt.
2. In § 5 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
Absatz wird angefügt:

,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbunde-
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
3. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.
(4) Die Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmel-
krankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1S. 502),
geändert durch § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Mai
1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
,,genehmigen" ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen
vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt."
3. § 6 wird gestrichen.
4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
(5) Die Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2551), geändert durch§ 5 Abs. 6 der Verord-
nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt
geändert:
1. In § 6 Abs. 2 und in § 8 Abs. 2 wird jeweils das Wort
,,zulassen" durch das Wort „genehmigen" ersetzt.
2. In§ 9 werden die Worte,,§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2,
§§ 5, 6 Abs. 1 oder§ 7 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder
§ 8 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt."
4. § 11 wird gestrichen.
5. § 12 wird § 11; in ihm werden die Absatzbezeichnung
,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.
(6) Die Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 640) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
,,genehmigen" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1
oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 ver-
bundenen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt."
3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen; § 7 wird § 5.
(7) Die Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGB!. 1
S. 1203) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
,,genehmigen" ersetzt. ·
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4
Abs. 3 Nr. 1 oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 ver-
bund~nen vollziehbaren Auflage
zuwiderhandelt."
3. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.
(8) Die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankhei-
ten im Obstbau vom 1. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2105)
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "zulassen" durch das Wort
„genehmigen" und in Absatz 2 das Wort „erteilt" durch
das Wort „genehmigt" ersetzt.
2. § 8 wird gestrichen.
3. § 9 wird § 8; in ihm wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,(2) Ordnungswidrig- im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1
oder
2. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1, auch
in Verbindung mit Absatz 2, verbundenen vollzieh-
baren Auflage
zuwiderhandelt."
4. § 1O wird gestrichen.
5. § 11 wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 4
/ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 625), geändert durch§ 5
Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 640),
2. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnemato-
den vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627), geändert
durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Mai
1988 (BGB!. 1 S. 640),

1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. die Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli 1981 4. die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom
(BGBI. 1 S. 611 ), geändert durch § 5 Abs. 5 der Verord- 27. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1196), geändert durch Artikel 1
nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 796).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November 1992
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle

Verordnung
über die Höhe des Zuschusses
zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
im Jahre 1993
(GAL-Beitragszuschußverordnung 1993)
Vom 10. November 1992
Auf Grund des§ 4b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September
1990 (BGBI. 1
S. 2110) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaft und Forsten:
§ 1
Ernährung, Land-
Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr
1993 auf 180 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:
Vomhundert des Grenzwertes
Zuschußklasse (§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
über eine Altershilfe
für Landwirte)
1 bis 10
2 über 10 bis 20
3 über 20 bis 30
4 über 30 bis 40
5 über 40 bis 50
6 über 50 bis 60
7 über 60 bis 70
8 über 70 bis 80
9 über 80 bis 90
10 über 90 bis 100
§2
monatlicher Zuschuß
(in Deutscher Mark)
253
253
253
252
251
250
249
248
247
245
Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. November1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1887. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 952cb864e01a0bee….