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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1887

BGBl. 1992 I S. 1887 · 36.096 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1992, Seite 1887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1887
                                                Verordnung
                           zur Bereinigung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 10. November 1992

  Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten verordnet
- auf Grund des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch
  in Verbindung mit § 42 Satz 1 des Pflanzenschutzgeset-
  zes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505);

- auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzge-
  setzes in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeits-
  anpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
  S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar
  1991 (BGBI. 1S. 530) im Einvernehmen mit den Bundes-
  ministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt,
  Naturschutz und Reaktorsicherheit:

                         Artikel 1

                   Verordnung
 über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
     (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung)

                            § 1
           Vollständiges Anwendungsverbot

  Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufge-
führten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
dürfen nicht angewandt werden.

                            §2

         Eingeschränktes Anwendungsverbot

  (1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-

halten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach
Spalte 3 zulässig ist.

  (2) Obst von Flächen, die mit Aldicarb (Anlage 2 Nr. 1)
behandelt worden sind, darf im Behandlungsjahr nicht
verwertet werden.

                           §3
            Anwendungsbeschränkungen

  (1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3

Abschnitt A aufgeführten Stof1 bestehen oder einen sol-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, so-
weit dies nach Spalte 3 verboten ist.

  (2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3

Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen sol-
chen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebie-

ten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden,
soweit nicht

1. sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder

2. das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchs-
   fertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzu-
   gabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpf-
   chen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr
   gebracht wird.

   (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflan-
zenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nr. 1 oder 3
bis 8 oder in Anlage 3 Abschnitt 8 aufgeführten Stoff
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außer-
halb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
bieten in bestimmt abgegrenzten

1. Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen
   oder Heilquellen oder
2. sonstigen Gebieten zum Schutz des Grundwassers
nicht angewandt werden dürfen.

                             §4
                Verbot der Anwendung
      in Naturschutzgebieten und Nationalparken

   Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 oder 3
aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff ent-
halten, dürfen in Naturschutzgebieten und Nationalparken
und Naturdenkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des
§ 20c des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-
schützt sind, nicht angewandt werden, es sei denn, daß
eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich ge-
stattet ist oder die Naturschutzbehörde die Anwendung
ausdrücklich gestattet.

                             §5
                      Einfuhrverbote
  (1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel
vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten

Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht
eingeführt werden.

   (2) Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf

dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus ei-
nem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen
solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden. Dies gilt
nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des
Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder
Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der
Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.

                             §6

                    Verunreinigungen

   Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch
bedingte, geringfügige Verunreinigungen mit in den An-
lagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit da-

durch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder
die Abwehr von Gefahren, insbesondere ·für die Gesund-

heit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,
beeinträchtigt wird.

                             §7

                       Ausnahmen

  (1) Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
wirtschaft kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellen-
schutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut
BGBl. 1992, Seite 1888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1888
1888                                     Bundesgesetzblatt,

oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den
§§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder
Versuchszwecke genehmigen.

  (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall geneh-
migen, daß

1. in Gewächshäusern oder ähnlich geschlossenen Sy-

   stemen abweichend von
      a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
         Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Wasserschutz-
         gebieten oder Heilquellenschutzgebieten nicht an-
         gewandt werden darf,

      b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
         Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff
      bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
      Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet an-

      gewandt werden, soweit durch Schutzvorkehrungen
      sichergestellt ist, daß die Pflanzenschutzmittel oder
      ihre Abbauprodukte nicht abgeschwemmt werden oder
      in das Erdreich versickern können;

2. abweichend von
      a) § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
         Anlage 2 aufgeführten Stoff, der in Heilquellen-
         schutzgebieten nicht angewandt werden darf,

Anlage 1
(zu den §§ 1 und 5 Abs. 1)
Jahrgang 1992, Teil 1

        b) § 3 Abs. 2 Pflanzenschutzmittel, die aus einem in
           Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff

        bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, in einem
        Heilquellenschutzgebiet angewandt werden, wenn
        sichergestellt ist, daß dadurch der Schutz der Gesund-
        heit von Mensch und Tier und der Schutz des Natur-

        haushalts nicht beeinträchtigt wird.

                               §8
                     Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
  Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
  vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 ein
        Pflanzenschutzmittel anwendet,

  2. entgegen§ 2 Abs. 2 Obst verwertet oder
  3. entgegen§ 5 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Pflanzgut, Saatgut

     oder Kultursubstrat einführt.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
  Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
  vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
  nach § 3 Abs. 3 zuwiderhandelt.
                                           Vollständiges Anwendungsverbot

Nummer         Stoff

               2

 1             Acrylnitril
 2             Aldrin
 3             Aramit
 4             Arsenverbindungen
 5             Atrazin
 6             Binapacryl
 7             Bleiverbindungen
 8             Cadmiumverbindungen
 9             Captafol
10             Carbaryl
11             Chlordan
12             Chlordecone (Kepone)
13             Chlordimeform

14             Chloroform

15             Chlorpikrin

16             Crimidin

17             1,2-Dibromethan

1!8            1,2-Dichlorethan

1i9            1,3-Dichlorpropen

20             Dicofol mit einem Gehalt von weniger als

               780 g je kg p.p'-Dicotol oder mehr als
               1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
2.1            Dieldrin
22             Dinoseb, seine Acetate und Salze

Nummer         Stoff

               2

23             Endrin
24             Ethylenoxid
25             Fluoressigsäure und ihre Derivate
26             HCH, technisch
27             Heptachlor
28             Hexachlorbenzol
29             lsobenzan
30             lsodrin
31             Kelevan
32             Maleinsäurehydrazid und seine Salze, ande-
               re als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
33             Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und
               -Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr
               als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt

               als Säureäquivalent

34             Morfamquat

35             Nitrofen

36             Pentachlorphenol

37             Polychlorterpene

38,            Quecksilberverbindungen

39             Quintozen

40             Selenverbindungen
41             2,4,5-T
42             Tetrachlorkohlenstoff
BGBl. 1992, Seite 1889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1889
                    Anlage 2
(zu den §§ 2, 4 und 5 Abs. 2)
                                   IEingeschränktes Anwendungsverbot

Nummer   Stoff

         2

         Aldicarb

2        Blausäure und Blausäure
         entwickelnde Verbindungen

3        Clopyralid

4        Deiquat

5        Methylbromid
         {Monobrommethan)

6        Phosphorwasserstoff
         entwickelnde Verbindungen,
         ausgenommen Zinkphosphid
         als rodentizides Ködermittel

7        Schwefelkohlenstoff

8        Thallium+sulfat
9        Zinkphosphid

Anwendung nur zulässig

3

zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzen- und Zuckerrübenbau, in
Baumschulen, Rebschulen und Erdbeervermehrungsanlagen
zur Begasung
1. in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und anderen Räu-
   men in Lebensmittelbetrieben und in Transportmitteln und -behäl-
   tern gegen Vorratsschädlinge;
2. von Pflanzen in Vegetationsruhe;
3. in Gewächshäusern
zur Behandlung gegen die Ackerkratzdistel außerhalb von Wasser-
schutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten im Futter- und Zuk-
kerrübenbau
zur Krautabtötung bei Kartoffeln, zur Abreifebeschleunigung bei
Raps, Ackerbohnen und Futtererbsen sowie zur Blattabtötung bei
Klee und Luzerne zur Samenerzeugung
1. zur Begasung in Mühlen, in Lagerräumen, in Vorratsräumen und
   anderen Räumen in Lebensmittelbetrieben, in Vakuumkammern,
   in gasdichten Kleinsilos, in Transportmitteln und -behältern und
   unter gasdichten Planen gegen Vorratsschädlinge;
2. zur Bodenbehandlung außerhalb von Wasserschutzgebieten und
   Heilquellenschutzgebieten im Zierpflanzenbau, in Baumschulen,
   in Rebschulen und bei der Erzeugung von Pflanzkartoffeln in
   Zuchtgärten
zur Begasung
1. in Lagerräumen., Vorratsräumen, Silozellen, Transportmitteln
   und -behältern und unter gasdichten Planen gegen Vorrats-
   schädlinge;
2. außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzge-
    bieten
    a) gegen die Schermaus (Arvicola terrestris L.);
    b) gegen den Hamster (Cricetus cricetus L.) und den Maulwurf
       (Talpa europaea L.); nur mit Zustimmung der zuständigen
       Behörde
zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen die Reblaus
(Daktylosphaira vitifoliae Fitch); nur mit Zustimmung der zustän-
digen Behörde
in geschlossenen Räumen
in Ködern;
außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern
BGBl. 1992, Seite 1890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1890
1890

Anlage 3
(zu den §§ 3 und 4)

Nummer      Stoff

            2

            Abschnitt A
 1          Amitrol
 2          Daminozid
 3          Lindan

 4          Paraquat
 5          Parathion
 6          Parathion-methyl   }

 7          Quarzmehl

           Abschnitt B
 1         Alloxydim
 2         Amitrol
 3         Asulam
 4         Benalaxyl
 5         Benazolin
 6         Bendiocarb
 7         Bentazon
 8         Bromacil
 9         Calciumcarbid
10         Carbetamid
11         Carbofuran
12         Carbosulfan
13         Chloramben
14         Chlorthiamid
15         Cyanazin
16          Dazomet
17          Diazinon
18          Dicamba
19         Dichlobenil
20         Dikegulac
21         Dimefuron
22          Dimethoat

23         Dinoterb
24         DNOC
25         Ethidimuron
26         Ethiofencarb
27         Ethoprofos
28         Etrimfos
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

    Anwendungsbeschränkungen

            Besondere Bestimmungen

            3

            Die Anwendung von Luftfahrzeugen aus ist verboten.
            Die Anwendung im Obstbau ist verboten.
            Die Anwendung in Mühlen, in Mehlsilos, in Vorräten von Getreide
            und Getreideerzeugnissen ist verboten.
            Die Anwendung im Getreidebau ist verboten.

            Die Anwendung im Getreidebau mit einer Aufwandmenge von mehr
            als 250 g Wirkstoff je ha und Vegetationsperiode ist verboten.
            Die Anwendung in Vorräten von Getreide und in Räumen, die der
            Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.

            Die Beschränkung gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-
            schutzstäbchen in Topfpflanzen im nichtgewerblichen Bereich.
BGBl. 1992, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891


Nummer   Stoff                                  Besondere Bestimmungen

         2                                      3


29       Flamprop
30       Fluazifop
31       Fluroxypyr
32       Haloxyfop
33       Hexazinon
34       lsocarbamid
35       Karbutilat
36       Lindan                                 Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung
                                                1. gegen Borkenkäfer in geschälter Rinde und
                                                2. als Gieß- und Streumittel.
37       Mefluidid
38       Metalaxyl
39       Metam-Natrium
40       Metazachlor
41       Methamidophos                          Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
42       Methomyl
43       Methylisothiocyanat
44       Metribuzin
45       Monochlorbenzol
46       Monolinuron
47       Natriumchlorat
48       Nitrothal-isopropyl
49       Obstbaurnkarbolineum
         (Anthracenöl)
50       Oxadixyl
51       Oxamyl
52       Oxycarboxin
53       Picloram
54       Propachlor
55       Propazin
56       Propoxur
57       Prothoat
58       Pyridat
59       S 421 (Synergist)
60       Sethoxydim
61       Simazin
62       TCA
63       T ebuthiuron
64       Terbacil
65       Terbumeton
66       Thiazafluron
67       Thiofanox
68       T riclopyr

BGBl. 1992, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
1892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

                         Artikel 2
               Kartoffelschutzverordnung

                      Abschnitt 1
                  Allgemeine
              Schutzbestimmungen

                              § 1
                    Anzeigepflichten

  (1) Das Auftreten und der Verdacht des Auftretens

1. des Kartoffelkrebses [Schadorganismus: Synchytrium

   endobioticum (Schilb.) Perc.],
2. der Kartoffelnematoden [Schadorganismen: Globodera
   rostochiensis (Wollenweber) Behrens und G. pallida
   (Stone) Behrens] oder

3. der Bakterienringfäule der Kartoffel (Bakterienringfäule)
   [Schadorganismus: Clavibacter michiganensis (Smith)
   Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis
   et al.]

ist unter.Angabe des Standortes der Kartoffelpflanzen oder
des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständi-
gen Behörde anzuzeigen.

  (2) Anzeigepflichtig sind
1. bei Kartoffelkrebs die Verfügungsberechtigten und Be-
   sitzer von Grundstücken, auf denen Kartoffeln ange-
   baut sind oder waren,

2. bei Kartoffelnematoden die Verfügungsberechtigten
   und Besitzer von Kartoffelpflanzen, außer geernteten
   Knollen, oder

3. bei Bakterienringfäule die Verfügungsberechtigten und

   Besitzer von Feldbeständen an Kartoffeln oder geern-

   teter, eingelagerter oder in den Verkehr gebrachter
   Kartoffeln.

                              §2
                    Sicherheitszone

  (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten eines

Schadorganismus nach § 1 Abs .. 1 festgestellt, so grenzt

die zuständige Behörde eine Sicherheitszone ab.

  (2) Die Sicherheitszone umfaßt

1 . bei Kartoffelkrebs die befallene Fläche sowie unter

   Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einen
   zusätzlichen Sicherheitsbereich um die befallene Flä-
   che herum bis zu einer Entfernung von 300 Metern von
   ihr, soweit der zusätzliche Sicherheitsbereich zum
   Schutz des benachbarten Gebietes ertorderlich ist,
2. bei Kartoffelnematoden die befallene Fläche,

3. bei Bakterienringfäule ein Gebiet, in dem sich die Bak-
   terienringfäule nach der Produktionsplanung und den

   Produktionsbedingungen in diesem Gebiet verbreiten

   könnte.

  (3) Eine Anbaufläche, bei Bakterienringfäule auch ein
Lager, eine Sendung oder eine Partie, gelten als befallen,
wenn an mindestens einer Kartoffelpflanze oder Kartoffel

ein Schadorganismus nach § 1 Abs. 1 festgestellt worden
ist.

  (4) Die zuständige Behörde hebt die Sicherheitszone
auf, wenn
1. bei einer erneuten Untersuchung der befallenen Fläche

   a) bei Kartoffelkrebs kein Befall mit dem Schadorga-
      nismus und kein Vorhandensein seines Erregers,
   b) bei Kartoffelnematoden kein Befall mit dem Schad-
      organismus
   festgestellt wird,

2. bei Bakterienringfäule seit dem letzten Auftreten der

   Krankheit drei Jahre vergangen sind.

                            §3
                    Schutzmaßnahmen

  (1) In der Sicherheitszone dürfen

1. bei Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden
   a) keine Kartoffeln angebaut werden,

   b) keine Pflanzen, die zum Verpflanzen auf andere
      Flächen bestimmt sind, angebaut, eingeschlagen
      oder gelagert werden,
2. bei Bakterienringfäule
   a) Kartoffeln nicht mit Pflanzmaschinen der Stechgrei-

      fer-Art und nicht geschnitten gepflanzt werden,
   b) nur Kartoffeln befördert werden, die nach amtlicher
      Untersuchung als frei von dem Schadorganismus

      befunden worden sind.

  (2) Bei Kartoffelkrebs dürfen in dem zusätzlichen Sicher-

heitsbereich nur Kartoffeln angebaut werden, die gegen

diejenigen Rassen des Erregers des Schadorganismus
resistent sind, die auf der befallenen Fläche festgestellt
worden sind.

  (3) Bei Kartoffelnematoden kann die zuständige Be-
hörde abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a den
Anbau von Kartoffeln genehmigen, wenn

1. die Kartoffeln gegen die auf den befallenen Flächen

   vorhandenen Rassen des Schadorganismus resistent

   sind,
2. sichergestellt ist, daß die Kartoffeln dieser Flächen vor
   dem Ausreifen der Nematodenzysten geerntet werden

   oder

3. der Boden wirksam entseucht worden ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 dürfen die Kartoffeln
dieser Flächen nicht als Pflanzkartoffeln in den Verkehr
gebracht oder verwendet werden.

   (4) Eine Sorte ist resistent gegen eine Rasse des Erre-
gers des Kartoffelkrebses oder des Kartoffelnematoden,

wenn in einer Prüfung durch die Biologische Bundes-

anstalt für Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden

ist, daß
1. bei Kartoffelkrebs die Sorte auf den Befall durch den
   Erreger des Kartoffelkrebses dieser Rasse so reagiert,
   daß Sekundärinfektionen nicht zu befürchten sind,
BGBl. 1992, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1893
2. bei Kartoffelnematoden bei dem Anbau dieser Sorte die
   Population der betreffenden Rasse des Schadorganis„
   mus jährlich auf natürliche Weise zurückgeht.
Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-
schaft gibt die resistenten Kartoffelsorten unter Angabe
der Rassen im Bundesanzeiger bekannt.

   (5) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone
darüber hinaus alle zur Bekämpfung der Schadorganis-
men nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Anordnungen treffen,
insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes
vorschreiben oder verbieten. Sie überwacht bei Bakterien-
ringfäule die Betriebe, die Kartoffeln erzeugen, befördern
oder lagern.

                            §4
            Züchtungs- und Haltungsverbot

  Das Züchten und das Halten der Schadorganismen
nach § 1 Abs. 1 sowie das Arbeiten mit diesen Schadorga-
nismen sind verboten.

                      Abschnitt 2

                Besondere

          Schutzbestimmungen
     gegen einzelne Schadorganismen

                     Unterabschnitt 1
        Kartoffelkrebs und Kartoffelnematoden

                            §5

  (1) Die zuständige Behörde stellt fest, welcher Rasse

der Erreger des Kartoffelkrebses oder der Kartoffelnema-
toden auf der befallenen Fläche angehören, und teilt dies
den Verfügungsberechtigten und den Besitzern der in der
Sicherheitszone gelegenen Grundstücke mit.

  (2) Bei Kartoffelkrebs sind Kartoffelknollen und Kartoffel-
kraut so zu behandeln, daß der Erreger des Kartoffelkreb-
ses vernichtet wird. Lassen sich in einer Partie Knollen und
Kraut von befallenen Flächen nicht sicher von Knollen und

Kraut anderer Flächen trennen, so ist die gesamte Partie
nach Satz 1 zu behandeln.

                    Unterabschnitt 2
                   Bakterienringfäule

                            §6

                      Überwachung
  Die zuständige Behörde überwacht durch Stichproben
die geernteten, die gelagerten und die in den Verkehr
gebrachten Kartoffeln auf das Auftreten der Bakterienring-
fäule.

                            §7
                     Befallsverdacht

  (1) Bei Verdacht des Auftretens der Bakterienringfäule
kann die zuständige Behörde zur Verhütung der Ausbrei-

tung der Bakterienringfäule anordnen, daß der Verfü-
gungsberechtigte oder Besitzer Kartoffeln nicht anpflanzen
und nicht von dem Ort, an dem sie sich befinden, entfernen
darf, bis sie festgestellt hat, ob und gegebenenfalls in
welchem Ausmaß ein Befall vorliegt.
  (2) Die zuständige Behörde prüft den Verdacht. Dabei
untersucht sie zur Ermittlung des Ausmaßes des Befalls
und seines wahrscheinlichen Ausgangspunktes diejenigen
Pflanzkartoffeln, die

1. wegen ihrer klonalen Verbundenheit mit der befallenen
   Einheit oder
2. infolge Berührungen mit möglicherweise befallenen
   Gegenständen
befallsverdächtig sind.

                            §8

              Verwenden und Behandeln

  Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet,
1. die Kartoffeln einer befallenen Anbaufläche,· eines be-
   fallenen Lagers, einer befallenen Sendung oder einer
   befallenen Partie so zu verwenden oder zu behandeln,
   daß eine Ausbreitung der Bakterienringfäule verhindert

   wird,

2. Sachen, die mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-
   fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befal-
   lenen Teils einer Sendung möglicherweise in Berüh-
   rung gekommen sind, so zu behandeln, daß der Erre-
   ger der Bakterienringfäule vernichtet wird, bevor sie mit
   anderen Kartoffeln in Berührung kommen; diese Pflicht
   endet, wenn seit der möglichen Berührung sechs Mo-
   nate verstrichen sind. Die zuständige Behörde kann

   dazu nähere Anordnungen erteilen.

                            §9

             Anbau- und Erzeugungsverbot
   (1) Ist in einem landwirtschaftlichen Betrieb eine An-
baufläche, ein Lager, eine Sendung oder eine Partie befal-

len, so dürfen

1. Kartoffeln, die in diesem Betrieb erzeugt worden sind
   und sich beim Auftreten der Bakterienringfäule dort
   befinden, nicht angebaut werden,
2. in diesem Betrieb bis zum Ende der auf die Feststellung
   des Befalls folgenden Vegetationsperiode
   a) Pflanzkartoffeln nicht und

   b) andere Kartoffeln nur aus Basispflanzgut oder Zerti-
      fiziertem Pflanzgut, das auf Erreger der Bakterien-
      ringfäule untersucht worden ist,
   erzeugt werden.

  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-
satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zulassen, soweit dies einer
Entscheidung des Rates oder der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 5 Abs. 7
der Richtlinie 80/665/EWG des Rates vom 24. Juni 1980
zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
(ABI. EG Nr. L 180 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung
entspricht.
BGBl. 1992, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
1894                                     Bundesgesetzblatt,

  (3) Auf befallenen Anbauflächen dürfen in den auf die
Feststellung des Befalls folgenden zwei Vegetationsperio-
den und, solange Durchwuchs auftritt, auch danach keine

Kartoffeln angebaut werden.

                            § 10
                         Mitteilung
  Führt der Befall mit Kartoffelringfäule zur Beeinträchti-
gung der Kartoffelerzeugung im Inland, so teilt die zustän-
dige oberste Landesbehörde dies dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit.

                      Abschnitt 3
               Schlußbestimm ungen

                            § 11
                        Ausnahmen

  Die zuständige Behörde kann

1. Ausnahmen von § 1,
2. im Einzelfall Ausnahmen von den §§ 3, 4 und 7 bis 9 für
   wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche, zur
   Bestimmung der Rasse der Schadorganismen, zur Prü-
   fung von Kartoffeln auf Resistenz und für Züchtungs-
   vorhaben

genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Schad-
organismen nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird und
keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen
besteht.

                            § 12
                 Ordnungswidrigkeiten

  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Abs. 2
   Kartoffeln anbaut,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Pflanzen an-
   baut, einschlägt oder lagert,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kartoffeln pflanzt oder
   befördert,

5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Kartoffeln in den Verkehr

   bringt oder verwendet,      ·

6. entgegen § 4 einen Schadorganismus nach § 1 Abs. 1
   züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,

7. entgegen§ 5 Abs. 2 Kartoffelknollen oder Kartoffelkraut
   nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt oder
8. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 Kartoffeln anbaut oder
   erzeugt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
Jahrgang 1992, Teil 1

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 5 Satz 1,
     § 7 Abs. 1 oder § 8 Satz 2 oder

  2. einer mit einer Genehmigung nach § 11 verbundenen

     vollziehbaren Auflage
  zuwiderhandelt.

                            Artikel 3

           Änderung von Rechtsverordnungen
    (1) Die Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrank-
  heit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804), geändert durch§ 5
  Abs. 2 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1S. 640),
  wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 und in § 5 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
     das Wort "zulassen" durch das Wort "genehmigen"
     ersetzt.
  2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      "(2) Ordnungwidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
     Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep-
     tember 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2
        Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 oder

     2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Satz 2
        oder § 5 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren
        Auflage

     zuwiderhandelt."
  3. § 7 wird gestrichen.

  4. § 8 wird § 7; in ihm werden die Absatzbezeichnung "(1 )"
     und Absatz 2 gestrichen.
    (2) Die Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose-
  Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt
  geändert durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom
  20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 Nr. 1 wird das Wort n2ulassen" und in Nummer 2

     das Wort "gestatten" jeweils durch das Wort "geneh-
     migen" ersetzt.

  2. In § 9 wird die Angabe "§ 3 Abs. 2" durch die Angabe
     "§ 3 Abs. 3" ersetzt.
  3. In § 1O wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
     Absatz wird angefügt:
       "(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
     Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
     15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
     lässig einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbunde-

     nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."

  4 § 11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.
   ·

    (3) Die Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
  vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 s. 1149), geändert durch § 5
  Abs. 1 · Nr. 4 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
  S. 640), wird wie folgt geändert:
  1. In .§ 4 wird das Wort n2ulassen" durch das Wort "ge-
     nehmigen" ersetzt.
  2. In § 5 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1; folgender
     Absatz wird angefügt:
BGBl. 1992, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
    ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
   Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
   15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

   lässig einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbunde-
   nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt."
3. § 6 wird gestrichen;§ 7 wird§ 6.

  (4) Die Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmel-
krankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1S. 502),
geändert durch § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Mai
1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
   ,,genehmigen" ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1
   Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
   15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
   lässig

   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2 oder

   2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen
      vollziehbaren Auflage
   zuwiderhandelt."
3. § 6 wird gestrichen.

4. § 7 wird § 6; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

  (5) Die Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2551), geändert durch§ 5 Abs. 6 der Verord-
nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640), wird wie folgt
geändert:

1. In § 6 Abs. 2 und in § 8 Abs. 2 wird jeweils das Wort
   ,,zulassen" durch das Wort „genehmigen" ersetzt.

2. In§ 9 werden die Worte,,§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit

   Abs. 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 3 in Verbindung
   mit Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1

   Nr. 2 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom
   15. September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
   lässig
   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2,
      §§ 5, 6 Abs. 1 oder§ 7 oder
   2. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Abs. 2 oder
      § 8 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage
   zuwiderhandelt."
4. § 11 wird gestrichen.
5. § 12 wird § 11; in ihm werden die Absatzbezeichnung
   ,,(1 )" und Absatz 2 gestrichen.

  (6) Die Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 640) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
   ,,genehmigen" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
   Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer

   vorsätzlich oder fahrlässig

   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Satz 1
      oder

   2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 ver-
      bundenen vollziehbaren Auflage

   zuwiderhandelt."

3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen; § 7 wird § 5.

  (7) Die Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGB!. 1
S. 1203) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 wird das Wort „zulassen" durch das Wort
   ,,genehmigen" ersetzt.                         ·

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
   Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
   vorsätzlich oder fahrlässig
   1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4
      Abs. 3 Nr. 1 oder

   2. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 2 ver-
      bund~nen vollziehbaren Auflage

   zuwiderhandelt."

3. § 8 wird gestrichen;§ 9 wird§ 8.
  (8) Die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankhei-
ten im Obstbau vom 1. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2105)
wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "zulassen" durch das Wort
   „genehmigen" und in Absatz 2 das Wort „erteilt" durch
   das Wort „genehmigt" ersetzt.
2. § 8 wird gestrichen.

3. § 9 wird § 8; in ihm wird Absatz 2 wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Ordnungswidrig- im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
   Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer

   vorsätzlich oder fahrlässig

   1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1
      oder

   2. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1, auch

      in Verbindung mit Absatz 2, verbundenen vollzieh-
      baren Auflage

   zuwiderhandelt."
4. § 1O wird gestrichen.
5. § 11 wird § 9; in ihm wird Satz 2 gestrichen.

                          Artikel 4
                   / Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
   vom 20. April 1972 (BGBI. I S. 625), geändert durch§ 5
   Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1
   S. 640),

2. die Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelnemato-

   den vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627), geändert
   durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung vom 20. Mai
   1988 (BGB!. 1 S. 640),
BGBl. 1992, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
1896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1

3. die Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli 1981         4. die    Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung         vom
   (BGBI. 1 S. 611 ), geändert durch § 5 Abs. 5 der Verord-      27. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1196), geändert durch Artikel 1
   nung vom 20. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 640),                       der Verordnung vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 796).



                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.



                                  Bonn, den 10. November 1992

                                                 Der Bundesminister
                                  für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                      1. Kiechle

BGBl. 1992, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
                              Verordnung
                    über die Höhe des Zuschusses
               zum Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
                             im Jahre 1993
                (GAL-Beitragszuschußverordnung 1993)
                           Vom 10. November 1992
  Auf Grund des§ 4b Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448),
der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September
1990 (BGBI. 1
S. 2110) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaft und Forsten:

                                       § 1
Ernährung, Land-
  Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag wird für das Jahr
1993 auf 180 Deutsche Mark festgesetzt. Im übrigen ergeben sich die Zuschüsse
zum Beitrag aus der nachstehenden Tabelle:

                          Vomhundert des Grenzwertes
    Zuschußklasse       (§ 3c Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
                               über eine Altershilfe
                                 für Landwirte)

           1                            bis 10
           2                    über 10 bis 20
           3                    über 20 bis 30
           4                    über 30 bis 40
           5                    über 40 bis 50
           6                    über 50 bis 60
           7                    über 60 bis 70
           8                    über 70 bis 80
           9                    über 80 bis 90
          10                    über 90 bis 100

                                       §2

monatlicher Zuschuß
(in Deutscher Mark)

       253
       253
       253
       252
       251
       250
       249
       248
       247
       245
  Diese Verordnung gilt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet.

                                       §3
  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Bonn, den 10. November1992

                           Der Bundesminister
                      für Arbeit und Sozialordnung
                              Norbert Blüm

                    Der Bundesminister der Finanzen
                             Theo Waigel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1887. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 952cb864e01a0bee….