Gesetze / Biostoffverordnung

BioStoffV

§ 1 Anwendungsbereich

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen). Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch diese Tätigkeiten. Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verordnung gilt auch für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, sofern dort keine gleichwertigen oder strengeren Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bestehen.

§ 2