§ 19 Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) gebildet, in dem fachlich geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachlich geeignete Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sein sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Das Arbeitsprogramm des Ausschusses wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/19?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/19?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Ausschusses.
Änderungsverlauf
-
21.07.2021 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.