§ 16 Anzeigepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 hat spätestens 30 Tage vor Aufnahme oder Einstellung der Tätigkeiten, die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BioStoffV%202013/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 3 bestimmten Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.
Änderungsverlauf
-
21.07.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.