Gesetze / Besatzungsvorschriften(Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)
BinSchUO2018Anh VIAnlage 1 – gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1514 - 1515)
A. Anforderungen an den Fahrtenschreiber
| – | Umgebungstemperatur: | 0 °C bis + 40 °C |
| – | Feuchtigkeit: | bis 85 % relative Luftfeuchtigkeit |
| – | Elektrische Schutzart: | IP 54 nach IEC-Empfehlung 529 |
| – | Ölbeständigkeit: | soweit sie für eine Aufstellung im Maschinenraum bestimmt sind, müssen sie ölbeständig sein |
| – | zulässige Fehlergrenzen der Zeiterfassung: | ± 2 Minuten pro 24 Stunden. |
Beim Einbau von Fahrtenschreibern an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
Anlage 1 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.01.2022 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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