Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 3 Zuständige Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3?asof=2022-01-20#abs-1 (1) Zuständige Behörde für
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3?asof=2022-01-20#abs-2 (2) Zuständige Behörde im Sinne
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3?asof=2022-01-20#abs-3 (3) Zuständige Behörde für
ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/3?asof=2022-01-20#abs-4 (4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.