Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
1. Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten. Bestimmte Fahrzeugarten können ausgenommen werden. | [Abbildung] |
2. Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne Antriebsmaschine – verboten. 3. Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34) begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten. | [Abbildung] |
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 6.22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4371)
BGBl. 2021 I S. 4371
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 6.22 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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