Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Stand: 15.10.2021

Bund2 Fassungen

1.
Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1
(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss ein
Fahrzeug vor dem Zeichen anhalten.
[Abbildung]
2.
Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das Tafelzeichen
A.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einem
Schwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohne
Antriebsmaschine – verboten.
[Abbildung]
3.
Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Linie
zwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durch
eine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)
begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.
4.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.
§ 6.21 § 6.22a