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# § 6.22 BinSchStrO 2012 — Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 15.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

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1.Wenn die zuständige Behörde durch ein allgemeines Zeichen A.1(Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt gesperrt ist, muss einFahrzeug vor dem Zeichen anhalten.	[Abbildung]
2.Das Befahren von einer Wasserfläche, die durch das TafelzeichenA.1a (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist einem Fahrzeug oder einemSchwimmkörper – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs ohneAntriebsmaschine – verboten.	[Abbildung]
3.Das Befahren einer Wasserfläche, die durch die gerade Liniezwischen zwei oder mehreren Zeichen nach Nummer 1 oder durcheine Reihe von gelben Tonnen (Anlage 8, Abschnitt VIII Bild 33/34)begrenzt wird, ist allen Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten.	
4.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrtsverbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.	
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Zitiervorschlag: § 6.22 BinSchStrO 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrO%202012/6.22

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