Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO§ 6.16 Überqueren der Wasserstraße; Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen
Eine Wasserstraße, die als Nebenwasserstraße zu betrachten ist, kann durch ein Tafelzeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.
| Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße. | [Abbildung] |
| Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9b |
| [Abbildung] | |
| Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße. | E.9c |
| [Abbildung] | |
| Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße. | [Abbildung] |
| Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein. | [Abbildung] |
| [Abbildung] | [Abbildung] |
4. Ein rotes Licht, Zeichen A.1 (Anlage 7), mit einem weißen Pfeil (Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 7) zeigt an, dass die Einfahrt in den in Pfeilrichtung gelegenen Hafen oder in die in Pfeilrichtung gelegene Nebenwasserstraße verboten ist. | [Abbildung] | |
5. Ein gelbes Funkellicht (Zeichen E.12a der Anlage 7) an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße zeigt an, dass ein Fahrzeug ausfährt und die Einfahrt infolgedessen mit Vorsicht zu erfolgen hat. Ein Fahrzeug in der Hauptwasserstraße muss daraufhin, soweit notwendig, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit ändern. | [Abbildung] | |
Änderungsverlauf
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08.09.2022 Ausfertigung
§ 6.16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2022 (BGBl. I 1499)
BGBl. 2022 I S. 1499
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 6.16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 6.16 geändert durch Artikel 2 § 7 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.