Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 9 Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/9#abs-1 (1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/9#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/9#abs-3 (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/9#abs-4 (4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/9#abs-5 (5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/9#abs-6 (6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/9#abs-7 (7) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 9 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.