Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 5 Besondere Pflichten
Stand: 10.06.2019
In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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