Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

BinSchSprFunkV

§ 5 Besondere Pflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.

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