Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 5 Besondere Pflichten
Stand: 10.06.2019
In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.