Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 4 Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/4#abs-1 (1) Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung. Sie gilt unbefristet. Zuständige Behörde ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/4#abs-2 (2) Diese Erlaubnis wird durch ein UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI (Anlage 1)) nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/4#abs-3 (3) Keiner Erlaubnis bedarf der Inhaber eines