§ 5 BinSchSprFunkV 2003 — Besondere Pflichten

Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Verkehrskreisen Schiff - Schiff, Nautische Information und Schiff - Hafenbehörde dürfen nur Nachrichten übermittelt werden, die sich auf den Schutz des menschlichen Lebens, die Fahrt oder die Sicherheit von Fahrzeugen beziehen.