Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung
BinSchSprFunkV§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 541 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.01.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Januar 2006 (BGBl. I 220)
BGBl. 2006 I S. 220
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.