Gesetze / Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung

BinSchSprFunkV

§ 3 Grundregeln

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/3#abs-1 (1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/3#abs-2 (2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchSprFunkV%202003/3#abs-3 (3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System (ATIS)) verfügen.

§ 2 § 4