Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) (weggefallen)

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Für Anlage 32 BinSchPersV liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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§ 142