Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/9?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/9?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/9?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau, Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann oder Steuerfrau.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/9?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder anerkannt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/9?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Änderungsverlauf
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
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