Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 99 Nutzung neuer Technologien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/99?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/99?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 99 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.