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# § 99 BinSchPersV — Nutzung neuer Technologien

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.

(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.

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Zitiervorschlag: § 99 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/99?asof=2021-12-07

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