Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

Stand: 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/90#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/90#abs-2 (2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.

§ 89 § 91