Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.10.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/82#abs-1 (1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/82#abs-2 (2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.

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