Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
Stand: 01.10.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/82#abs-1 (1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/82#abs-2 (2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 82 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.