Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-1 (1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-2 (2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-3 (3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-4 (4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
05.04.2023 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
BGBl. 2023 II Nr. 105
-
22.09.2022 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.