Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes

Stand: 25.06.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-1 (1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-2 (2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-3 (3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/81#abs-4 (4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.

§ 80 § 82