Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung

Stand: 07.12.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-1 (1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-2 (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch

1.
das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
2.
das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-4 (4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.

§ 72 § 74