Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
Stand: 07.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-1 (1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-2 (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-3 (3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/73#abs-4 (4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.