Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen

Stand: 26.09.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/72#abs-1 (1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/72#abs-2 (2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/72#abs-3 (3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/72#abs-4 (4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/72#abs-5 (5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.

§ 71 § 73