Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/59?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt. Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/59?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/59?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den genannten Kammern wählen.

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