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# § 59 BinSchPersV — Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt. Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig.

(2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

(3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den genannten Kammern wählen.

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Zitiervorschlag: § 59 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/59?asof=2021-12-07

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