Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 52 Durchführung der Prüfungen

Bund2 Fassungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch den Anbieter abzunehmen.

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