Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 52 Durchführung der Prüfungen
Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch den Anbieter abzunehmen.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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