Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/49?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Der Basislehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/49?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/49?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling den Erwerb der im Basislehrgang vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/49?asof=2021-12-07#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/49?asof=2021-12-07#abs-5 (5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.
Änderungsverlauf
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 49 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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